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ZV-Resolution erfolgreich!

Zentralverbands-Resolution erfolgreich: BMAS plant Absenkung der Grenze für Aufzeichnungspflicht

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 15. Juli 2015 den  Entwurf einer neuen „Verordnung zu den Mindestlohn-Dokumentationspflichten“ vorgelegt. Wesentlicher Punkt ist, das Aufzeichnungs- und Meldepflichten nach dem Mindestlohngesetz entfallen, wenn Arbeitnehmer mehr als 2.000 € pro Monat verdienen, wenn dieses Arbeitsentgelt in den vergangenen 12 Monaten gezahlt wurde. Dies bedeutet eine Absenkung des bisherigen Grenzwertes von 2.958 € auf 2.000 €. Mit seiner Resolution vom 01. Juni 2015 hatte die Mitgliederversammlung des Zentralverbandes des Deutschen Friseurhandwerks eine solche Regelung für alle Arbeitsverhältnisse gefordert. Weiterhin werden künftig Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers von den Arbeitszeitaufzeichnungs- und Meldepflichten sowohl nach dem Mindestlohngesetz wie dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) ausgenommen werden.

Wir rechnen mit einer zeitnahen Verkündung der Verordnung. Diese Verordnung findet mit Inkrafttreten nach Auslaufen der AEntG-Verordnung für den Mindestentgelt-Tarifvertrag (31.07.2015) Anwendung auf die Arbeitsverhältnisse in der Friseurbranche.




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