Erstinstanzliche Rechtsprechung
Werbung für Handwerksleitungen im Reisegewerbe unzulässig.
03.08.2015
OLG Thüringen bestätigt erstinstanzliche Rechtsprechung: Eine Reisegewerbekarte berechtigt nicht zur Werbung für Leistungen von Anlage-A-Handwerken.
Nach Auffassung des Gerichts bedeutet Reisegewerbe, dass die Initiative vom Gewerbetreibenden durch unangemeldetes Aufsuchen des Kunden ausgeht. Bei Werbung mittels Plakaten oder Internetauftritten mit Kommunikationsdaten gehe die Initiative jedoch vom Kunden aus. Dies sei dem stehenden Gewerbe vorbehalten. Im Vollhandwerk erfordere dies die Eintragung in die Handwerksrolle und Erfüllung der handwerksrechtlichen Voraussetzungen.
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